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§ 57 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Klausurprüfung

§ 57.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
  2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
  3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft“.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207362

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