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§ 56 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

11. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“) Diplomarbeit

§ 56.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 und
  1. a) den Pflichtgegenstand „Religion“ oder „Ethik“ oder
  2. b) den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder
  3. c) den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
  4. d) den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  5. e) den Pflichtgegenstand „Recht“ oder
  6. f) den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder
  7. g) den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder
  8. h) den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder
  9. i) einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Kulturmanagement, Tagungsmanagement, Seminarmanagement

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253173

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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