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§ 49 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

9. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Hotelfachschule Abschlussarbeit

§ 49.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Tourismusgeografie“ und „Kultur- und Tourismusland Österreich“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ oder
  5. 5. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. 6. das Pflichtpraktikum.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207354

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