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§ 47 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Klausurprüfung

§ 47

Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
  2. b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
  1. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich).

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