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§ 46 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

8. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule Abschlussarbeit

§ 46.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Reisewirtschaft“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Rezeption und Hotelmanagement“ oder
  6. 6. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  7. 7. das Pflichtpraktikum.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207352

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