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§ 36 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

5. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode Abschlussarbeit

§ 36.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  2. 2. einen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
  3. 3. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  4. 4. das Pflichtpraktikum.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207343

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