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§ 35f Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2

Mündliche Prüfung

§ 35f.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ oder
  3. 3. zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 35e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Frisurengestaltung und Schönheitspflege“ und „Bewegung und Sport“ oder
  2. 2. die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Geschichte und Trendforschung“ oder
  5. 5. „Geschichte und Recht“ oder
  6. 6. „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ oder
  7. 7. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Farb- und Stilberatung“ und „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Verkaufsmanagement, Farbberatung, Modegeschichte

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40239772

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