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§ 35d Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 7 Z 2

4b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei

Diplomarbeit

§ 35d.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
  2. 2. die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ oder
  3. 3. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Reifeprüfung, Verkaufsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40239770

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