zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Mündliche Prüfung
§ 35c.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. wenn gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) und
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6).
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
- 1. „Modeentwurf“ oder
- 2. „Modegrafik und Mediendesign“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Religion“ oder „Ethik“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Kulturgeschichte und Modetheorie“ oder
- 5. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
- 6. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253172
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