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§ 2 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2023

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 2.

(1) Die abschließende Prüfung erfolgt

  1. 1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
  2. 2. an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
  3. 3. an den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 2) in Form einer Abschlussprüfung.

(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.

(3) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.

(4) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
  1. a) einer Diplomarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6 genannten höheren Schulen oder
  2. b) einer Abschlussarbeit an den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten mittleren Schulen,
  1. 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
  2. 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

(5) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253005

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