1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
- 1. die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
- 2. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 30/2017)
- 4. die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
- 5. die Aufbaulehrgänge der in Z 3 und 4 genannten Schulen und
- 6. die Lehrgänge der in Z 1 genannten Schulen
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.
Schlagworte
Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40190851
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