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Anlage1 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Anlage 1
(zu § 93)

15-Ü. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie (HT 2016-2018)
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Anlage1

Diplomarbeit (HT 2016-2018)

(1) § 68-Ü.Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen oder mehrere der Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“, „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“, „Rechnungswesen und Controlling“, „Wirtschaftsinformatik“, „Informations- und Officemanagement“, „Politische Bildung und Recht“, „Volkswirtschaft“ oder
  2. 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
  3. 3. die gewählte Fachrichtung.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Kernbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

Klausurprüfung (HT 2016-2018)

(1) § 69-Ü.Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
  2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
  1. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

    An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie umfasst die Klausurprüfung abweichend von Z 1 nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und
  3. 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung (HT 2016-2018)

(1) § 70-Ü.Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. Wenn gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Religion“ oder
  2. b) „Kultur“ oder
  3. c) „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie) oder
  4. d) „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
  5. e) „Geografie (Wirtschaftsgeografie) und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
  6. f) „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ oder
  7. g) „Politische Bildung und Recht“ oder
  8. h) „Volkswirtschaft“ oder
  9. i) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
  10. j) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  11. k) „Wirtschaftsinformatik“ oder
  12. l) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
  13. m) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
  1. 4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
  1. a) „Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69-Ü Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
  2. b) „Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß § 69-Ü Abs. 1 das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus … (mit Bezeichnung des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder der gewählten Fachrichtung)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bzw. die gewählte Fachrichtung.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den nicht gemäß § 69-Ü Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

  1. 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache und „Lebende Fremdsprache“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

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