Anlage 2
(zu § 94)
16-Ü. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule (HT 2016)
Anlage2
Abschlussarbeit (HT 2016)
§ 71-Ü.Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“ und/oder aus dem Fachbereich den Pflichtgegenstand „Schulautonomer Bereich“.
Klausurprüfung (HT 2016)
(1) § 72-Ü.Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
- 2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebliche Kommunikation und Übungsfirma“.
Mündliche Prüfung (HT 2016)
(1) § 73-Ü.Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung ausgehend von einer betriebswirtschaftlichen Problemstellung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft einschließlich volkswirtschaftlicher Grundlagen“, den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)