Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen
§ 6
Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für
- 1. Bundesbedienstete gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BHG 2013 sowie
- 2. Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten.
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