Gesetzliche Verpflichtungen
§ 35
(1) Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen, ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
(2) Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen.
(3) Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget oder in der jeweiligen Untergliederung auszugleichen oder zu bedecken.
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