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§ 9 RHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2012

Übergangsbestimmungen

§ 9.

(1) Sofern am 15. Mai 2012 für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese ab dem 15. Mai 2013 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.

(2) Ab dem 15. Mai 2013 ist diese Verordnung auf Recyclingholz anzuwenden, das vor dem 15. Mai 2012 als Produkt verwendet worden ist und weiterhin verwendet werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40139362

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