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§ 4 RHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Pflichten des Abfallbesitzers

§ 4.

(1) Altholz gemäßAnhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen. Die Verpflichtung zum Recycling besteht nicht, wenn die dabei entstehenden Kosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung unverhältnismäßig sind.

(2) Altholz gemäßAnhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Türen, Türstöcken, imprägniertem Holz (zB kyanisiertes oder mit Salzen imprägniertes Holz) und sonstigen behandelten Holzabfällen aus dem Außenbereich (zB Zäune), Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz sowie Brandholz und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so hat diese in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen. In diesem Fall ist nachweislich eine Aussortierung der angeführten Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sicherzustellen.

(3) Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn

  1. 1. für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
  2. 2. unbeschadet § 4 Abs. 2 die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

(4) Von Abs. 1 ausgenommen sind

  1. 1. Rinde aus der Be- und Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 17101);
  2. 2. Holzschleifstäube und -schlämme (Schlüssel-Nummer 17104);
  3. 3. Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Für die Berechnung der Beurteilungswerte beträgt der Recyclingfaktor vier und die Fußnote 1) in Anhang 2 Kapitel 1.1 gilt nicht. Der Nachweis ist mittels eines Beurteilungsnachweises, welcher sich auf den konkret zu beurteilenden Abfall bezieht, zu führen. Für den Nachweis können auch die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen entsprechend den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), in der Fassung des BGBl. I Nr. 127/2013, verwendet werden. Dieser Nachweis ist vom Abfallbesitzer mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
  4. 4. Feinfraktion aus der Aufbereitung von Altholz und
  5. 5. Altholz, das aus physikalischen Gründen für ein Recycling nachweislich nicht geeignet ist.

(5) Altholz, für das das Abfallende gemäß einer Verordnung auf Grundlage des § 5 AWG 2002 deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Abs. 1 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40205053

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