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Anhang 3 RHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Anhang 3

Qualitätsanforderungen an Recyclingholzprodukte

  1. 1. Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Recyclingholz und bestimmungsgemäße Verwendung
  2. 1.1 Grenzwerte für Recyclingholzprodukte
  3. 1.2 Einhaltung von Grenzwerten
  4. 1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  5. 1.4 Bestimmungsgemäße Verwendung
  6. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  7. 2.1 Probenahmeplanung
  8. 2.2 Probenahmevorschriften
  9. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses
  10. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los
  11. 2.3 Rückstellproben
  12. 2. Ausnahmen von der Beprobung
  13. 2.5 Probenvorbereitung
  14. 2.6 Bestimmungsverfahren
  15. 2.7 Beurteilungsnachweis
  16. 2.8 Externe Prüfung
  1. 1. Grenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Recyclingholz und bestimmungsgemäße Verwendung
  2. 1.1 Grenzwerte für Recyclingholzprodukte

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

10

15

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250

300

F

15

20

Summe PAK (EPA)

2

3

   

  1. 1.2 Einhaltung von Grenzwerten

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Dh. die Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten ist erst nach dem Vorliegen von zehn Untersuchungsergebnissen möglich.

Die gemäß Kapitel 1.3 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM – stellen die Beurteilungswerte für Recyclingholzprodukte dar.

Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.

Eine Ausreißerelimination ist grundsätzlich nicht zulässig.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses überprüft werden, und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf der Abfall nicht als Recyclingholzprodukt in Verkehr gebracht werden, und es muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich mitgeteilt werden.

  1. 1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet, und das arithmetische Mittel des fünften und sechsten Wertes entspricht dem Median.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet, und das arithmetische Mittel des achten und neunten Wertes entspricht dem 80-er Perzentil.

  1. 1.4 Bestimmungsgemäße Verwendung

Recyclingholzprodukte dürfen nur in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen eingesetzt werden.

Bei einer Weitergabe von Recyclingholzprodukten muss darüber informiert werden, dass sie für den Einsatz in Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen die Kriterien des Abfallendes gemäß der vorliegenden Verordnung nachweislich erfüllen. Dies ist als Information im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG , ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 494/2011, ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 105, anzusehen.

  1. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler oder von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

  1. 2.1 Probenahmeplanung

Es muss ein Probenahmeplan für jedes Recyclingholzprodukt gemäß ÖNORM EN 15442 erarbeitet werden.

  1. 2.2 Probenahmevorschriften

Der Losumfang beträgt 1 500 t.

  1. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.

Pro zu untersuchender Teilmenge müssen zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und untersucht werden.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) und untersucht werden.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

  1. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

Ab dem zweiten Los werden pro 1 500 t vier qualifizierte Stichproben hergestellt, wobei zwei der Untersuchung zugeführt werden.

Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

Bei Recyclingholz < 1 500 t/a (ausgenommen bei einmalig anfallenden Abfällen) müssen mindestens vier qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen zwei auf jeden Parameter untersucht werden müssen. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro zu untersuchender Teilmenge hergestellt werden. Aus dieser qualifizierten Stichprobe werden vier Feldproben (anstatt von vier parallel hergestellten qualifizierten Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

Liegt der Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen auch die dritte und vierte qualifizierte Stichprobe getrennt zumindest auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

  1. 2.3 Rückstellproben

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.

Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

  1. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung

Für folgende Abfälle müssen keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden:

Naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden und die unter Einhaltung der Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung den folgenden Abfallarten zugeordnet werden müssen (Spezifizierungen müssen verwendet werden):

  1. a) SN 17101 Rinde aus der Be- und Verarbeitung,
  2. b) SN 17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,
  3. c) SN 17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz,
  4. d) SN 17201 02 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz,
  5. e) SN 17201 03 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei; zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt,
  6. f) SN 17203 Holzwolle, nicht verunreinigt.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1.1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.

  1. 2.5 Probenvorbereitung

Die Probenvorbereitung muss gemäß Anhang 2 Kapitel 2.5 durchgeführt werden.

  1. 2.6 Bestimmungsverfahren

Die Bestimmungsverfahren gemäß Anhang 2 Kapitel 2.6 müssen angewendet werden.

  1. 2.7 Beurteilungsnachweis

Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für das jeweilige Recyclingholz relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für das Vorliegen des Endes der Abfalleigenschaft aufgenommen werden.

Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis eines Abfallstroms muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

  1. a) die Kennung;
  2. b) den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
  3. c) den Ersteller;
  4. d) den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;
  5. e) das Datum der Übermittlung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;
  6. f) grundlegende Angaben zum Recyclingholzprodukt:
  1. i) Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;
  2. ii) Anfallsort: den Abfallerzeuger, seinen Standort und die Anlage, gegebenenfalls den Anlagenteil;
  3. iii) Abfallersterzeuger und seinen Standort, sofern nicht ident mit sublit. ii);
  4. iv) Herkunft gemäß der AbfallbilanzV, sofern sie nicht mit dem Anfallsort ident ist;
  5. v) Beschreibung des Recyclingholzes (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);
  6. vi) Foto(s) des Recyclingholzproduktes;
  7. vii) bei einem einmalig anfallenden Recyclingholz die Gesamtmenge des Recyclingholzes in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Menge in t;
  8. viii) die Beschreibung der Entstehung des Recyclingholzproduktes und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem das Recyclingholzprodukt anfällt, und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
  1. g) Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);
  2. h) alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);
  3. i) Berechnung der Beurteilungswerte (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);
  4. j) Beurteilung des Recyclingholzes hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an Recyclingholzprodukte;
  5. k) bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (ausgenommen Holzabfälle gemäß Kapitel 2.4);
  6. l) eine Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird;
  7. m) eine Bestätigung, dass es sich um andere Naturstoffe gemäß Anhang V Punkt 8. der Verordnung (EG) Nr. 987/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Anhänge IV und V, ABl. Nr. L 268 vom 09.10.2008 S. 14, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 260 vom 02.10.2010 S. 22 handelt, als die in Abschnitt 7 genannten, soweit sie nicht chemisch verändert wurden, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/2/EG , ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2009 S. 6, oder sie sind nicht persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder nicht sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII oder sie sind nicht gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt.

Dem Beurteilungsnachweis müssen – ausgenommen bei Holzabfällen gemäß Kapitel 2.4 – der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

  1. 2.8 Externe Prüfung

Der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Recyclingholzes enden lässt, muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

Die externe Prüfung umfasst insbesondere:

  1. a) die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
  2. b) die Probenahme und Analyse von den Recyclingholzprodukten (ausgenommen davon sind Recyclingholzprodukte gemäß Kapitel 2.4): pro Recyclingholzprodukt muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
  3. c) die Analyse von Rückstellproben; pro Recyclingholzprodukt muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Überschreitet das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss eine weitere qualifizierte Stichprobe hergestellt und zumindest auf diesen oder diese Parameter untersucht werden. Überschreitet das Einzelmessergebnis dieser neuerlichen Untersuchung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil, so muss hierüber unverzüglich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterrichtet werden.

Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen von den Vorgaben dieses Anhangs, so muss dies der Abfallbesitzer, der die Abfalleigenschaft eines Recyclingholzes enden lässt, unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder wird das Abfallende für Abfälle gemäß Kapitel 2.4 deklariert, ist keine externe Prüfung gemäß Kapitel 2.8 erforderlich.

Schlagworte

Bearbeitung, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40139366

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