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§ 18 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 18

Wer

  1. 1. behördlichen Anordnungen gemäß § 12 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
  2. 2. die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen der Verordnung (EG) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Nr. 765/2008, dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder
  3. 3. das Akkreditierungszeichen missbräuchlich verwendet,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

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