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§ 1 WinterstreuV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2012

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Zur Feststellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG‑L, ob eine Überschreitung des Tagesmittelwertes oder des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG‑L ohne Beiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst nicht aufgetreten wäre und damit keine Statuserhebung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c IG‑L durchzuführen ist und kein Programm gemäß § 9a lit. c IG‑L zu erstellen ist, sind unbeschadet anders lautender bundesgesetzlicher Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.

(2) Die Bestimmungen des § 3 sind für jene Tage anzuwenden, an denen sich Streugut, das im Zuge des Straßenwinterdienstes ausgebracht wurde, auf den relevanten Straßenabschnitten befunden hat.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur für PM10-Grenzwertüberschreitungen nach dem 19. August 2010 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20007791

Dokumentnummer

NOR40138293

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