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§ 20 IG-L-MKV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2012

Qualitätssicherung der Messdaten

§ 20.

Jeder Messnetzbetreiber ist für die Qualität der in seinem Messnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.

Schlagworte

Qualitätssicherungssystem

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40138221

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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