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§ 3 Automatisationsunterstützer Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2012

§ 3

Abfragen gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen ab Veröffentlichung vorzunehmen.

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