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§ 36 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2012

3. Teil

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Glücksspielautomaten Aufzeichnungspflichten

§ 36.

(1) Der Bewilligungsinhaber hat als Abgabepflichtiger die einzelnen Spiele von Glücksspielautomaten im Sinne des § 13 als Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben aufzuzeichnen. Je Glücksspielautomat (§ 10) sind folgende Beträge der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und unmittelbar unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes (Datum, Uhrzeit) aufzuzeichnen:

  1. 1. Einsatz pro Spiel,
  2. 2. Gewinn oder Verlust pro Spiel,
  3. 3. Aufbuchung eines Spielguthabens und
  4. 4. Abbuchung oder Auszahlung eines Guthabenbetrages.

(2) Den Aufzeichnungsverpflichtungen des Abs. 1 kann durch Protokollierung der einzelnen Bewegungen der entsprechenden Buchhaltungszähler der Anlage (Detailspezifikation 2) nachgekommen werden.

(3) Ereignisse außerhalb des Glücksspielautomaten, die abgabenrechtlich von Bedeutung sind, wie zB Entnahme von Geld, bare Gewinnauszahlungen, Abrechnungen mit auszahlenden Personen, sind aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren.

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