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Artikel 24 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2012

Artikel 24

Artikel 24

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so rechnet der erst genannte Vertragsstaat

  1. a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebene Steuer den Betrag an, der der im anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

(2) Einkünfte oder Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen in diesem Staat gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137107

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