vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2012

Artikel 18

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER UND ANNUITÄTEN

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen und Annuitäten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „Annuität“ bedeutet die Zahlung einer festgelegten Summe, die regelmäßig entweder lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums für eine angemessene und volle Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen zu leisten ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137101

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)