Artikel 18
RUHEGEHÄLTER UND ANNUITÄTEN
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen und Annuitäten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Annuität“ bedeutet die Zahlung einer festgelegten Summe, die regelmäßig entweder lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums für eine angemessene und volle Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen zu leisten ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20007728
Dokumentnummer
NOR40137101
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