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§ 2 Ruhestandsstatistikverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Pension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit einschließlich Betriebs-, Firmen- und Auslandspension sowie private Zusatz-, Hinterbliebenenpension sowie krankheitsbedingte Pension;
  2. 2. Alterspension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit einschließlich Betriebs-, Firmen- und privater Zusatzpension, aber ausgenommen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, krankheitsbedingter Pension und Hinterbliebenenpension;
  3. 3. Staatliche Alterspension: regelmäßig ausbezahlte Geldleistungen auf Grund früherer Erwerbstätigkeit ausgenommen Betriebs-, Firmen-, privater Zusatzpension, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, krankheitsbedingter Pension und Hinterbliebenenpension.

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