Ausschließungsgründe
§ 4
(1) Verlässlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Ebenso liegen diese Anforderungen nicht vor, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist.
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