Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden
§ 3
(1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen
- 1. die Grundsätze des § 2 einhalten,
- 2. eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet und
- 3. verlässlich sein.
(2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.
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