Ausscheiden der unbeweglichen Sachen
§ 35
(1) Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.
(2) Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)