Begriff der unbeweglichen Sachen
§ 29
Unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke sowie Sachen, die nur mit Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, das sind Gebäude sowie alle körperlichen Gegenstände, die mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.
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