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§ 15 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sonderinventar

§ 15

Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:

  1. 1. Archive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinventaren geführt werden (5. Hauptstück) und
  2. 2. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den §§ 13 und 14 zu erfassen.

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