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§ 56 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

4. Unterabschnitt

Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen

§ 56

Die Teilnahme- und Angebotsfristen sind angemessen festzusetzen und sollten 37 bzw. 40 Tage nicht ohne wichtigen Grund unterschreiten. Zusätzliche Auskünfte und zusätzliche Unterlagen sollten grundsätzlich binnen vier Tagen erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden.

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