vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 17

BEREITSTELLUNG STATISTISCHER UNTERLAGEN

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch jene statistischen Informationen vorzulegen, die zu Informationszwecken angemessenerweise angefordert werden, vorbehaltlich der Gesetze und Verordnungen einer jeden Vertragspartei.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)