Verlautbarungen
§ 16.
(1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20007644
Dokumentnummer
NOR40219758
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)