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§ 43 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

4. Abschnitt:

Verminderte Anforderungen für die Lagerung von geringen Mengen Lagerung von geringen Mengen oberirdisch

§ 43.

(1) In jeder Betriebsstätte (§ 1 Z 26 MinroG) dürfen Sprengstoffe und Zündmittel in der Originalverpackung oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten oder Sicherheitsschränken) bis zu einer Menge von 26 kg auch in einem Raum gelagert werden, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Der Raum hat ebenerdig und versperrbar zu sein.
  2. 2. Die Wände und Decke dieses Raumes müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
  3. 3. Die Türe zu diesem Raum hat aus nicht brennbarem Material zu bestehen.
  4. 4. Fenster oder sonstige Öffnungen müssen einen Einbruchschutz (wie Gitter) aufweisen.
  5. 5. Neben oder unmittelbar über oder unter dem Raum dürfen sich keine Wohnräume und sonstigen Räume zum Aufenthalt von Personen befinden.
  6. 6. In oder vor dem Raum ist eine geeignete Löschhilfe bereit zu halten.

(2) In diesem Raum darf weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden und dürfen keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden. Geräte, die eine unbeabsichtigte Umsetzung auslösen können, dürfen nicht mitgeführt werden. Manipulationsarbeiten an den Sprengmitteln dürfen nicht vorgenommen werden.

(3) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und 5.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135452

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