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§ 41 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Zündmittellagerung

§ 41.

Die Lagerung von Zündmitteln bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von zehn Kilogramm ist auch in einer versperrbaren Nische im Bereich des Zugangsstollens zulässig. Der Abstand der Nische zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage (zB Lagerkammern) hat mindestens zehn Meter zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135450

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