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§ 40 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Betriebsvorschriften

§ 40.

(1) Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass von Decken und Wänden der Lagerkammer ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten ist.

(2) Die Lagerkammern haben ausschließlich zur Aufbewahrung der Sprengmittel zu dienen. In den Lagerkammern sind das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten verboten.

(3) Die Manipulationskammer darf nur für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten sowie für die Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes sowie des Zubehörs für Sprengarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet werden. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in der Manipulationskammer ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135449

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