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§ 39 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Hinweistafeln

§ 39.

(1) Im Bereich vor dem Zugangsstollen ist auf das Betretungsverbot für Unbefugte und auf die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Verbote hinzuweisen.

(2) An den Zugangstüren zu den Lagerkammern sind Tafeln mit folgenden Hinweisen anzubringen:

  1. 1. Höchstbelagsmenge und
  2. 2. Lagerklasse(n) gemäß Anlage 1.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135448

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