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§ 3  VBV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

§ 3

(1) Kraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. 1. Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67;
  2. 2. für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.

(2) Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestimmungen derAnlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

(3) Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen derAnlage A.2 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

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