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§ 6 Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Vollziehung

§ 6.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Zustimmung des Bundes nach § 3.

(2) Die Vollziehung des § 4 Abs. 1 obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Vollziehung des § 4 Abs. 2 obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007616

Dokumentnummer

NOR40134763

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