Geologische Speicherung zu Forschungszwecken
§ 3.
Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20007616
Dokumentnummer
NOR40134760
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)