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§ 2 Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Verbot der Speicherung

§ 2.

(1) Im Bundesgebiet sind verboten:

  1. 1. die Exploration sowie
  2. 2. die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid.

(2) Abs. 1 gilt nicht

  1. 1. für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
  2. 2. für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Z 1 genannten Zwecke.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007616

Dokumentnummer

NOR40134759

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