Verbot der Speicherung
§ 2.
(1) Im Bundesgebiet sind verboten:
- 1. die Exploration sowie
- 2. die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid.
- 1. für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
- 2. für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Z 1 genannten Zwecke.
- Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20007616
Dokumentnummer
NOR40134759
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