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§ 1 Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Exploration“ die Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zweck der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte und
  2. 2. „geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid“ die Injektion und behälterlose Speicherung von Kohlenstoffdioxidströmen in geologischen Strukturen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20007616

Dokumentnummer

NOR40134758

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