3. Abschnitt
Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste
§ 7.
(1) Soweit die Internetzugangsleistung zeitabhängig verrechnet wird, ist im Einzelentgeltnachweis für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
- 1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
- 2. sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können, sowie
- 3. das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
(2) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
Schlagworte
Nettobetrag
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
20007580
Dokumentnummer
NOR40133788
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