§ 6.
(1) Im Einzelentgeltnachweis sind die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Teilnehmernummer unkenntlich zu machen. Öffentliche Kurzrufnummern, soweit es sich nicht um entgeltfreie Rufnummern handelt, und Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste sind jedoch vollständig anzugeben.
(2) Hat der Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume die passiven Teilnehmernummern im Einzelentgeltnachweis vollständig anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
20007580
Dokumentnummer
NOR40133787
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