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§ 5 EEN-V 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2011

2. Abschnitt

Einzelentgeltnachweis für öffentliche Telefon- und SMS-Dienste

§ 5.

(1) Im Einzelentgeltnachweis für öffentliche Telefon- und SMS/MMS-Dienste ist für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:

  1. 1. Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
  2. 2. sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können,
  3. 3. Tarifzone,
  4. 4. passive Teilnehmernummer,
  5. 5. bei kostenpflichtigen eingehenden Mehrwert-SMS die Rufnummer des Absenders sowie
  6. 6. das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.

(2) Die Richtigkeit der Tarifierung einer einzelnen Verbindung muss sich aus der Gesamtheit dieser Angaben ableiten lassen. Bei Verbindungen, bei denen die Leistung nicht auch durch die Verbindungsdauer bestimmt wird, kann die Angabe der Dauer der Verbindung entfallen.

(3) Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.

Schlagworte

Telefondienst, Nettobetrag

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

20007580

Dokumentnummer

NOR40133786

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