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§ 3 EU-InfoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

§ 3

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundes­rat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

  1. 1. Vorausinformationen gemäß § 5,
  2. 2. schriftliche Informationen gemäß § 6,
  3. 3. die Jahresvorschau gemäß § 7,
  4. 4. Unterrichtungen gemäß § 8,
  5. 5. Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,
  6. 6. Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,
  7. 7. Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,
  8. 8. Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,
  9. 9. Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
  10. 10. Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

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