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§ 21 EU-VAHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

§ 21.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.

(2) Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 18 genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133629

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