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§ 4 IMI-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Berechtigungsverwaltung für den Zugang zum IMI

§ 4

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI), ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2008 S. 18, ist hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung für den Zugang der Akteure und ihrer Nutzerinnen und Nutzer zum IMI Subdienstleister der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die anderen Akteure sind hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung Subdienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

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