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§ 5 Abschlusstermine für das Finanzjahr 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Die Termine für die zeitliche Abgrenzung nach den §§ 67 Abs. 2 und 6 und 73 Abs. 2 und 3 BHV 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, sind für das Finanzjahr 2012 nicht anzuwenden.

(2) Die Möglichkeit von Berichtigungen für Zahlungen im Amtshilfeweg für das Finanzjahr 2012 (§ 67 Abs. 3 BHV 2009), entfällt.

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